Was bedeutet verkaufen und als Mieter wohnen bleiben?
Beim klassischen Verkauf gehen Eigentum und Verfügungsgewalt auf den Käufer über. Soll der Verkäufer weiterhin eine Wohnung im Haus nutzen, braucht es dafür eine klare neue Rechtsgrundlage. Beim Mietmodell wird der bisherige Eigentümer zum Mieter und zahlt ab dem vereinbarten Zeitpunkt Miete und Betriebskosten.
Das kann besonders bei Mehrfamilienhäusern praktikabel sein: Der Eigentümer verkauft das gesamte Gebäude, bleibt aber in seiner bisherigen Wohnung. Die übrigen Einheiten werden vom neuen Eigentümer übernommen, verwaltet und bei Bedarf weiterentwickelt. Ob das im konkreten Haus funktioniert, hängt von Grundriss, Sanierungsplanung, Finanzierung und den Vorstellungen beider Seiten ab.

Wann dieses Modell interessant sein kann
Manche Eigentümer möchten Verantwortung, Instandhaltungsrisiken und Verwaltungsaufwand abgeben, ohne sofort ihr vertrautes Umfeld zu verlassen. Andere benötigen Kapital, wollen sich aber Zeit für einen späteren Umzug lassen. Auch bei einem geerbten oder gemeinsam gehaltenen Mehrfamilienhaus kann eine Mietlösung für eine bisher selbst genutzte Einheit diskutiert werden.
Der Verkauf sollte trotzdem nicht allein wegen der Aussicht auf ein Weiterwohnen entschieden werden. Kaufpreis, zukünftige Mietbelastung, Nebenkosten und die langfristige persönliche Planung gehören in eine gemeinsame Rechnung.
- Verwaltung und Instandhaltungsverantwortung abgeben
- Verkaufserlös nutzen, ohne unmittelbar umzuziehen
- vertraute Wohnung und soziales Umfeld erhalten
- einen späteren Umzug geordnet vorbereiten
- bei einem Mehrfamilienhaus nur eine Einheit weiter selbst bewohnen
Kaufvertrag und Mietvertrag müssen zusammenpassen
Der Grundstückskaufvertrag bedarf nach § 311b BGB der notariellen Beurkundung. Der Mietvertrag ist ein eigener Vertrag. Beide Dokumente sollten zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt werden: Welche Wohnung wird vermietet? Wann beginnt das Mietverhältnis? Wann gehen Besitz, Nutzen und Lasten über? Welche Zusagen sind Voraussetzung des Verkaufs?
Notar.de empfiehlt, den Umgang mit Mietverhältnissen im notariellen Kaufvertrag ausdrücklich zu regeln. Gerade wenn der Mietvertrag für die Verkaufsentscheidung wesentlich ist, sollten keine widersprüchlichen Nebenabreden oder nur mündlichen Zusagen bestehen. Der Notar gestaltet den Immobilienkauf neutral; für die individuelle Prüfung des Mietvertrags kann zusätzliche mietrechtliche Beratung sinnvoll sein.
Diese Punkte gehören in den Mietvertrag
Ein guter Mietvertrag beschreibt die Nutzung so konkret, dass später keine unterschiedlichen Erwartungen entstehen. Neben der Wohnung können Stellplatz, Keller, Gartenanteil oder Nebenräume relevant sein. Auch die Verteilung der Betriebskosten und der Umgang mit vorhandenen Einbauten sollten feststehen.
Besonders wichtig ist die künftige Miethöhe. Eine Indexmiete kann nach § 557b BGB schriftlich vereinbart werden und folgt dem Verbraucherpreisindex. Alternativ kommen die gesetzlichen Anpassungsregeln oder eine Staffelmiete in Betracht. Keine Variante ist automatisch die beste; entscheidend sind Transparenz und langfristige Tragbarkeit.
- genaue Bezeichnung der Wohnung und mitvermieteten Flächen
- Beginn und Dauer des Mietverhältnisses
- Nettokaltmiete, Betriebskosten und Abrechnung
- Regelung künftiger Mieterhöhungen
- Kaution und vorhandene Einbauten
- Tierhaltung, Garten-, Stellplatz- und Nebenraumnutzung
- absehbare Modernisierungen und notwendige Zugänge
Kündigungsschutz realistisch beurteilen
Ein unbefristeter Wohnraummietvertrag bietet gesetzlichen Mieterschutz, ist aber nicht mit einem lebenslangen Wohnrecht gleichzusetzen. Nach § 573 BGB kann ein Vermieter ordentlich nur bei berechtigtem Interesse kündigen; das Gesetz nennt unter anderem Pflichtverletzungen, Eigenbedarf und bestimmte Fälle wirtschaftlicher Verwertung. Welche Risiken im Einzelfall tatsächlich bestehen, hängt von Objekt, Vertragsgestaltung und Käufer ab.
Wird das Haus später erneut verkauft, gilt für ein dann bestehendes Mietverhältnis grundsätzlich der in § 566 BGB verankerte Gedanke „Kauf bricht nicht Miete“: Der Erwerber tritt anstelle des bisherigen Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein. Die konkrete Vertrags- und Eigentumssituation sollte dennoch rechtlich geprüft werden.
Ein Zeitmietvertrag ist ebenfalls nicht frei nach Belieben möglich. § 575 BGB verlangt einen gesetzlich anerkannten Befristungsgrund, der bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wird. Wird besonders langfristige Sicherheit gewünscht, sollte geprüft werden, ob ein rechtlich wirksamer Kündigungsverzicht oder ein dinglich gesichertes Wohnungsrecht besser passt. Das sind unterschiedliche Modelle mit Auswirkungen auf Kaufpreis, Finanzierung, Steuern und spätere Verfügbarkeit.
Sanierung und Weiterwohnen früh abstimmen
Kauft ein Investor ein älteres Mehrfamilienhaus, sind häufig Dach, Heizung, Leitungen, Fassade oder Wohnungen zu modernisieren. Der Wunsch, wohnen zu bleiben, muss daher mit dem tatsächlichen Baukonzept vereinbar sein. Arbeiten in anderen Einheiten sind meist leichter zu organisieren als ein vollständiger Umbau der selbst bewohnten Wohnung.
Vor dem Verkauf sollten beide Seiten besprechen, welche Maßnahmen absehbar sind, ob zeitweise Einschränkungen entstehen und wie Termine kommuniziert werden. Ist eine vorübergehende Ersatzwohnung denkbar? Bleiben Bad und Küche nutzbar? Gibt es gesundheitliche oder barrierearme Anforderungen? Offenheit an dieser Stelle verhindert spätere Konflikte.
Kaufpreis und Miete getrennt bewerten
Ein hoher Kaufpreis mit dauerhaft hoher Miete ist nicht automatisch vorteilhafter als ein ausgewogenes Gesamtmodell. Eigentümer sollten berechnen, wie lange der Verkaufserlös die künftige Wohnbelastung trägt und welche Rücklagen für Lebenshaltung, Pflege oder einen späteren Umzug benötigt werden.
Kaufpreis und Mietvertrag sollten jeweils nachvollziehbar sein. Steuerliche Folgen, bestehende Darlehen und die Verwendung des Verkaufserlöses gehören in eine unabhängige Beratung. Dieser Beitrag bietet Orientierung, ersetzt aber keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.
Bei Wiesental ist Weiterwohnen als Mieter grundsätzlich denkbar
Die Wiesental Vermietungs GmbH prüft geeignete Mehrfamilienhäuser und Wohngebäude ab drei Wohneinheiten im Landkreis Lörrach, Landkreis Waldshut und Raum Freiburg für einen eigenen Ankauf. Wir sind kein Makler. Wenn der bisherige Eigentümer eine Wohnung weiter nutzen möchte, kann ein anschließendes Mietverhältnis Teil der Gespräche sein.
Ob eine solche Lösung passt, entscheiden wir nach Prüfung des Hauses, der gewünschten Wohnung, der Miethöhe und der notwendigen Sanierungsarbeiten. Eigentümer können ihren Wunsch bereits bei der ersten vertraulichen Anfrage nennen. Eine Vereinbarung entsteht erst, wenn alle Punkte gemeinsam geklärt und schriftlich festgehalten sind.
Quellen und weiterführende Informationen
Förderbedingungen und regionale Daten können sich ändern. Maßgeblich sind die aktuellen Angaben der zuständigen Stellen.
- Bundesministerium der Justiz: § 311b BGB – notarielle Beurkundung des Grundstückskaufvertrags
- Bundesministerium der Justiz: § 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete
- Bundesministerium der Justiz: § 573 BGB – ordentliche Kündigung des Vermieters
- Bundesministerium der Justiz: § 575 BGB – Voraussetzungen eines Zeitmietvertrags
- Bundesministerium der Justiz: § 557b BGB – Indexmiete
- Notar.de: Mietverhältnisse beim Immobilienkauf im Kaufvertrag regeln
Gut vorbereitet in die erste Prüfung
Ein guter Verkaufsprozess beginnt nicht mit Hochglanzunterlagen, sondern mit verlässlichen Informationen. Notieren Sie, was Sie über das Gebäude wissen, welche Fragen offen sind und welcher zeitliche Rahmen für Sie realistisch ist. Bekannte Mängel sollten offen angesprochen werden – sie lassen sich besser einordnen als spätere Überraschungen.
Für die erste Kontaktaufnahme müssen noch nicht alle Dokumente vollständig vorliegen. Adresse oder Ort, Zahl der Wohneinheiten, ungefähre Flächen, Vermietungsstand und einige aktuelle Fotos ermöglichen bereits eine erste Einschätzung. Passt das Haus grundsätzlich zu unserem Profil, klären wir die nächsten Unterlagen und eine mögliche Besichtigung gemeinsam.
- mindestens drei Wohneinheiten
- Lage in Lörrach, Waldshut oder im Raum Freiburg
- direkter Ankauf statt Maklervermittlung
- Prüfung auch bei Sanierungsbedarf oder Leerstand
Häufige Fragen
Kann ich mein Haus verkaufen und trotzdem darin wohnen bleiben?
Ja, wenn Käufer und Verkäufer dies ausdrücklich vereinbaren. Typischerweise wird ein Mietvertrag geschlossen, der mit dem Eigentumsübergang oder einem eindeutig bestimmten Zeitpunkt beginnt. Ein automatisches Recht zum Weiterwohnen entsteht durch den Verkauf allein nicht.
Ist das Weiterwohnen als Mieter lebenslang garantiert?
Ein normaler Mietvertrag ist nicht automatisch ein lebenslanges Wohnrecht. Gewünschte Sicherungen gegen eine ordentliche Kündigung müssen rechtlich wirksam vereinbart werden. Alternativen wie ein im Grundbuch gesichertes Wohnungsrecht unterscheiden sich deutlich vom Mietvertrag und sollten notariell sowie steuerlich geprüft werden.
Wie wird die Miete nach dem Verkauf festgelegt?
Die Ausgangsmiete, Betriebskosten und eine mögliche spätere Anpassung werden im Mietvertrag festgelegt. Denkbar sind die gesetzlichen Regeln, eine Staffelmiete oder eine Indexmiete. Die gewählte Lösung sollte dauerhaft bezahlbar, transparent und mit dem Kaufpreis getrennt nachvollziehbar sein.
Was passiert, wenn das Haus saniert werden soll?
Geplante Arbeiten sollten vor dem Verkauf offen besprochen werden. Wichtig sind Umfang, Zeitraum, Zutritt, Lärm, mögliche vorübergehende Einschränkungen und die Frage, ob die bewohnte Einheit erhalten bleibt. Nicht jedes Sanierungskonzept ist mit einem dauerhaften Verbleib vereinbar.
Ist dieses Modell bei Wiesental denkbar?
Ja, bei einem passenden Mehrfamilienhaus kann geprüft werden, ob der bisherige Eigentümer eine Wohnung anschließend mietet. Das ist eine Einzelfallentscheidung und kein pauschales Versprechen. Wiesental prüft eigene Ankäufe ab drei Wohneinheiten und vermittelt nicht als Makler.


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